Ohne Schweizer Staatsbürgerschaft mit Wohnsitz in der Schweiz
Wer in der Schweiz über eine Bewilligung für die Erwerbstätigkeit verfügt, benötigt für ein zusätzliches Engagement keine weitere Bewilligung / Meldung.
Ausländische Staatsangehörige, die über eine Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) verfügen, besitzen automatisch auch eine Arbeitsbewilligung und können ohne Einschränkung jedes freiwillige Engagement ausführen.
Für Ausländerinnen und Ausländer, die nicht über eine Bewilligung für die Erwerbstätigkeit verfügen, muss eine Freiwilligenarbeit bei der zuständigen kantonalen Behörde gemeldet werden. Bei Personen aus dem Asylbereich unterscheidet das Bundesrecht zwischen Personen in einem laufenden Asylverfahren (Asylsuchende, Ausweis N) und Personen, die aufgrund eines bereits vorliegenden Entscheids zum Aufenthalt in unserem Land berechtigt sind (anerkannte Flüchtlinge, Ausweis B, und vorläufig Aufgenommene, Ausweis F). Letztere (Ausweis B und F) können eine Erwerbstätigkeit ausüben. Seit dem 1. Januar 2019 genügt dafür eine Meldung und das Bewilligungsverfahren ist somit nicht mehr anwendbar. Das Formular zur Meldung einer Erwerbstätigkeit von anerkannten Flüchtlingen (Ausweis B) und vorläufig Aufgenommenen (Ausweis F) finden Sie hier: Meldeformular Erwerbstätigkeit. Für eine konkrete Anfrage muss man sich an die zuständigen kantonalen Behörden wenden.
Für Asylsuchende (Ausweis N) besteht während der ersten drei Monate nach dem Einreichen eines Asylgesuchs ein generelles Arbeitsverbot, das auf sechs Monate verlängert werden kann, wenn innerhalb der ersten drei Monate ein negativer erstinstanzlicher Entscheid erfolgt. Eine vorübergehende Erwerbstätigkeit kann nach dieser Frist den Asylsuchenden bewilligt werden, wenn es die Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage erlauben, sowie die Lohn- und Arbeitsbedingungen und der Vorrang eingehalten werden. Im Interesse eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes können die Kantone die Bewilligungen zur Erwerbstätigkeit auf einzelne Branchen beschränken. In praktisch allen Kantonen besteht ein Angebot an Beschäftigungsprojekten, die auf die Vermittlung von Basiskenntnissen für das Zurechtfinden im Alltag in der Schweiz ausgerichtet sind. Darüber hinaus bestehen in den Kantonen auch Angebote für die Teilnahme an Programmen mit gemeinnützigem Charakter.
s. Informationen des Staatssekretariates für Migration über Erwerbstätige im Asylbereich
Sonderfall Grenzgänger: Kein Wohnsitz in der Schweiz
Wenn Personen in Nachbarländer wohnen, keine Schweizer Staatsbürgerschaft haben und für eine Rotkreuz-Mitgliedorganisation Freiwilligenarbeit leisten wollen, empfiehlt es sich beim zuständigen kantonalen Arbeitsamt abzuklären, ob eine Arbeitsbewilligung und / oder Grenzgängerbewilligung nötig ist und wie diese im konkreten Fall beantragt werden kann. Die Adressen der kantonalen Arbeitsmarktbehörden finden Sie hier.