Es macht Sinn, Interessierte zu einem Erstgespräch einzuladen. Dieses ist die Basis für eine erfolgreiche Zusammenarbeit. Nur wenn gegenseitig Erwartungen und Motivationen klar formuliert und abgesprochen sind, erfolgen gute und für beide Seiten befriedigende Freiwilligeneinsätze. Inhalte eines Erstgesprächs sind (vgl. Reifenhäuser/Reifenhäuser 2013: 115):
- Motive und Motivation für das Engagement
- Vorstellung aller vorhandenen Einsatzmöglichkeiten
- Aufgaben im bevorzugten Freiwilligeneinsatz
- Persönlichkeit, Fähigkeiten und Kompetenzen (Hobbies, Beruf, Talente etc.)
- Zeitressourcen für das Engagement
- Rahmenbedingungen
- Gegenseitige Erwartungen
Es ist wichtig, dass das Gespräch auf Augenhöhe stattfindet und die interessierten Personen nicht das Gefühl haben ein Bewerbungsgespräch zu absolvieren oder gar verhört zu werden. Dafür ist es nötig das Erstgespräch vorzubereiten und es nicht zwischen «Tür und Angel» oder nur am Telefon zu führen. Am besten wird das Gespräch anhand eines standardisierten Leitfadens geführt.
Absagen erteilen
Sollten Sie oder die interessierte Person feststellen, dass es bei Ihnen keinen geeigneten Einsatz gibt (bsp. weil die Person sich für andere Themen interessiert), die Interessenten nicht zu den Werten und Zielen Ihrer Organisation passen oder die Interessenten psychische oder physische Probleme mitbringen, die ein Engagement zur Zeit verunmöglichen; ist es wichtig auch «nein» zu sagen. Damit ersparen Sie allen Beteiligten Zeit und Ärger. Womöglich können Sie die Person an eine andere Freiwilligenorganisation weiter verweisen.
Informationsveranstaltungen für Gruppen
Falls Sie eine Gruppe von Personen haben, die sich für dasselbe Angebot interessiert, kann es sinnvoll sein anstatt eines Erstgesprächs eine Informationsveranstaltung durchzuführen. Danach können mit den Personen, die weiteres Interesse zeigen, persönliche Erstgespräche durchgeführt werden. Ein solches Verfahren ist je nach Anzahl der Interessierten zeitsparender, denn für ein Erstgespräch muss ca. eine Stunde eingeplant werden (vgl. Reifenhäuser/Reifenhäuser 2013: 116).
Sonderprivatauszug aus dem Strafregister
Ab 2015 gilt die Regelung, dass bei Tätigkeiten mit Kindern oder schutzbedürftigen Personen ein Sonderprivatauszug aus dem Strafregister verlangt werden kann. Im Sonderprivatauszug sind Tätigkeitsverbote (auch ausserberufliche) sowie Kontakt- und Rayonverbote ersichtlich. Ziel der Regelung ist es Kinder und Schutzbedürftige besser vor sexuellen Übergriffen zu schützen. Problematisch daran ist, dass nicht alle Personen, die zu Übergriffen neigen, bereits einen Eintrag im Strafregister bzw. Sonderprivatauszug haben. Ausserdem stellt sich die Frage in welchen Zeitabständen der Sonderprivatauszug verlangt wird bei mehrjährigen Engagements. Die Geschäftsstelle SRK empfiehlt deshalb mit allen Freiwilligen den Verhaltenskodex zu besprechen und zu unterzeichnen, in die Prävention von sexuellen Übergriffen zu investieren sowie im Krisenmanagement den Fall von Missbrauch zu thematisieren.
Trotzdem kann es in einigen Einsatzbereichen sinnvoll sein, einen Strafregisterauszug zu verlangen. Denkbar ist dies bsp. im Fahrdienst aufgrund von Verkehrsdelikten.